Die Verfassung (Charta) zur Zeit des Propheten (Allah(s) Segen u. Friede auf ihm) nach Einzug in Medina im Jahre 622 mit der islamischen Scharia.
Siehe hierzu auch unter Rubrik "die Scharia"
Wie erging es den anderen Religionsanhänger, vor allem den Juden, da sie in Medina ansässig waren, welche Pflichten u. Rechte hatten diese? Wurden sie unterdrückt oder eher gleichgestellt? Werden Minderheiten berücksichtigt? Müssen Nicht-Muslime zum Wehrdienst, wie es in anderen Länder Pflicht ist? Werden Grenz-Mitglieder geschützt, sowie Nicht-Muslime? Haben sie Religionsfreiheit?
Begriffe:
Umma bedeutet Gemeinschaft
Hidschra bedeutet Auswanderungszeitpunkt von Mekka nach Medina
Dschihat bedeutet Anstrengung für eine gute Sache
Mudschahirin bedeutet Emigranten die mit ausgezogen sind bzw. geflüchtet sind von Mekka nach Medina
Ansar bedeutet die Einheimischen Muslime in Medina, auch "Helfer" genannt
Für die Muslime in
Deutschland ist die Kenntnis ihrer historischen Wurzeln, der politischen und
gesellschaftlichen Ereignisse vor und nach der Hidschra (Auswanderung des Gesandten
Muhammad, salla-lahu ‘alaihi wa sallam, nach Madina) wichtig, um basierend auf diesem
Wissen, die Grundrechte aller Menschen in unserem Grundgesetz und unserer Verfassung nicht
nur aus unserer bürgerlichen Verpflichtung heraus zu respektieren und zu schützen,
sondern aus religiöser Überzeugung zu tragen und zu praktizieren.
Die erste historische Aktivität des Gesandten Muhammad (salla-llahu
'alaihi wa sallam) unmittelbar nach seiner Ankunft im Exil von Madina war die gezielte
Etablierung einer islamischen Identität durch stufenweise Umgestaltung der überkommenen
Gesellschaftsstrukturen.
Hierbei wurden insbesondere drei Ebenen berücksichtigt, die
nacheinander aufgebaut bzw. umgestaltet wurden:
1. Die Beziehung der Ummah der Muslime zu Allah (ta'ala)
Um die Beziehung der Ummah der Muslime zu Allah (ta'ala) zu festigen
und die Wichtigkeit dieser Beziehungsebene zu unterstreichen, war die erste Aktivität des
Gesandten am ersten Tag seiner Ankunft in Madina der Bau einer Moschee. Diese erste
Moschee, die heute unter dem Namen "Propheten-Moschee" bekannt ist, diente der
Ummah der Muslime als Gebetsstätte, als Bildungszentrum, als Beratungs-, Begegnungs-,
Informations-, Sozial- und Kulturzentrum. Sie war das Zentrum ihres gesamten sozialen und
gesellschaftlichen Lebens und somit die Basis für den Aufbau der islamischen Identität.
2. Inner-islamische Beziehungen
Nach der Etablierung der Beziehung der Ummah der Muslime zu Allah
(ta'ala) organisierte der Gesandte als zweite gesellschaftliche Umgestaltungsmaßnahme,
den Aufbau bzw. die Intensivierung der inner-islamischen Beziehungen durch die sogenannte
"Muachat" (Verbrüderung). Dies war ein Abkommen zwischen jeweils einem
Ausgewanderten aus Mekka (einzeln oder mit Familie) und einem einheimischen Muslim
(einzeln oder mit Familie), mit dem sich beide Parteien verpflichteten, gemeinsam die
Verantwortung füreinander zu tragen und sich in allen Situationen aktiv und passiv,
materiell und immateriell Beistand zu leisten - organisierte effektive
Integrationsmaßnahme für die Neuankömmlinge.
3. Die Beziehung der Ummah der Muslime zu anderen Ummahs/ Religionsanhänger
Um die gesellschaftlichen und politischen Beziehungen der Muslime zu
anderen Gemeinschaften zu regeln, wurde eine Vereinbarung zwischen allen Bewohnern von
Madina: den neuen Machthabern, den Neuankömmlingen, den Einheimischen und allen
ursprünglich dort ansässigen Minderheiten ausgehandelt und schriftlich niedergelegt.
Aus dieser bis heute erhaltenen sogenannten "Sahifatul-madina,
Charta von Madina" läßt sich eindeutig ableiten, daß dort eine Staatsform anstrebt
wurde, die in etwa vergleichbar ist mit dem "Rechtsstaatsmodell"; eine
Staatsform, nach der Menschen der verschiedensten Ethnien und Lebensweisen nach
verbindlich vereinbarten Kriterien zusammenleben können. Das Konzept der "Charta von
Madina" basierte (verglichen mit dem Rechtsstaatsmodell) auf einer schriftlichen
Verfassung, garantiert allen Bürgern gewisse Grundrechte und sieht eine deutliche
Gewaltentrennung vor.
Die Charta von Madina als ein Dokument, das auf Quran und Sunna basiert,
berücksichtigte vorhandene islamkonforme gesellschaftliche Strukturen in Madina. Sie
thematisierte die Grundrechte aller Bürger, inklusive gewiße Menschenrechte und
Minderheitenrechte, und legte sie erstmals schriftlich fest. Die Gewaltenteilung ist in
diesem Staatskonzept ebenso enthalten wie verfassungsrechtliche Inhalte.
Die Charta von Al-Madina
Artikel 1
Dies ist eine Vereinbarung, aufgesetzt von Muhammad, dem Gesandten
(salla-llahu 'alaihi wa sallam), zwischen den Mumin und den Muslimen von Quraisch und von
Yathrib (Madina) und jedem, der zu ihnen gehört, sich ihnen anschließt und sich mit
ihnen anstrengt (Dschihad praktiziert).
Aus dem Text dieses ersten Artikels ergibt sich für uns folgendes:
Diese Charta ist eine schriftliche Vereinbarung, die von Menschen für
Menschen formuliert und verfaßt wurde, d. h. sie war keine unmittelbare göttliche
Offenbarung. Diese Menschen waren Vertreter von vier verschiedenen Interessengruppen, die
gemeinsam und in gegenseitiger Absprache diese Vereinbarung ausgefertigt, verabschiedet
und in die Praxis umgesetzt haben. Diese Vertreter waren:
1. Muhammad (salla-llahu 'alaihi wa sallam), der Gesandte Allahs,
Initiator dieser Vereinbarung in seiner Funktion als Verantwortlicher und Führer der
Ummah in Al-Madina.
2. Die Muhadschirin aus Mekka. Zu dieser Gruppe gehörten die
vertriebenen, ausgewanderten Muslime, die in Mekka verschiedenen Stämmen der Quraisch
angehört hatten. In Madina hatten sie bei ihrer Ankunft zunächst den Status von
"Asylanten"
3. Die Ansar aus Madina. Zu dieser Gruppe gehörten die einheimischen
Muslime. Diese Gruppe war wiederum aufgeteilt in Untergruppen, die den verschiedenen
Stämmen in Madina angehörten, nämlich Al-Aus und Al-Khasradsch.
4. Die Gruppe der Nichtmuslime. Dazu zählten z. B. die jüdischen
Mitglieder der Stämme der Ansar und die polytheistischen Mitglieder der Stämme der Ansar
und der Muhadschirin.
Artikel 2
Sie bilden eine einheitliche Ummah unter den Menschen (Die in Artikel 1
aufgeführten Vertragspartner)
Aus der Formulierung dieses zweiten Artikels ergibt sich, daß der
Islam als Staatsform ein weiteres alternatives Staatskonzept vorsieht: das Ummah-System.
Unter Berücksichtigung der historischen Gegebenheiten und der
folgenden Artikel dieser Charta läßt sich weiterhin ableiten, daß die Staatstheorie der
Ummah zusätzlich unterscheidet zwischen dem Staatsvolk als einer "Globalen
Ummah" und verschiedenen Minderheiten “Spezifischen Ummahs", je nach Status
bzw. Zugehörigkeitskriterien ihrer Mitglieder.
Artikel 3
Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an die Mitglieder der
Mehrheitsgesellschaft, an die einzelnen Muslim-Gruppen.
Aus der Formulierung dieses dritten Artikels ergibt sich
unmißverständlich, daß der Islam in bestimmten Bereichen der sozialen Beziehungen die
traditionellen gesellschaftlichen Loyalitätsverbände (Blutverwandtschaft,
Stammeszugehörigkeit) anerkennt, fördert und in das System miteinbezieht.
Weiterhin läßt sich daraus ableiten, daß das islamische Staatsmodell
neben den westlichen Rechtsstaatsprinzipien auch Sozialstaatsprinzipien beinhaltet.
In bestimmten Bereichen wird das vorhandene Prinzip der sozialen
Solidargemeinschaft übernommen, gefördert, modifiziert bzw. neu konzipiert.
Bemerkenswert ist hier vor allem, daß die Charta vor den Grundrechten zunächst die
Pflichten der Bürger aufführt. Dieser Artikel enthält nur Pflichten, während in den
folgenden Artikeln Rechte und Pflichten festgeschrieben werden und zwar, sowohl für die
Mehrheitsgesellschaft, als auch für die Minderheiten. Oberstes Prinzip der vertraglichen
Vereinbarungen ist Gerechtigkeit und die ertragbare Verteilung der Verantwortung.
Artikel 4 [Pflichten und Rechte der Ummah der Mumin/Muslime]
Dieser Artikel schreibt sowohl Rechte als auch Pflichten fest und zwar
zunächst nur für die Mitglieder der Mehrheitsgesellschaft - die Ummah der Mumin.
Aus diesem Artikel läßt sich folgendes ableiten: Im islamischen
Gesellschaftsmodell gelten gewisse Vorschriften, die den Umgang der Muslime untereinander,
d. h. die Beziehungen innerhalb der Speziellen Ummah der Muslime regeln. Alle Muslime sind
gleich. Keine Person genießt Privilegien gegenüber anderen aufgrund irgendwelcher
Kriterien. Leben und körperliche Unversehrtheit aller Muslime stehen unter dem Schutz der
Ummah. Verbündete Nicht-Muslime sind gleichwertig. Ihr Leben, ihre körperliche
Unversehrtheit und ihr Eigentum stehen unter dem Schutz der Ummah der Muslime. Die Wahrung
ihrer Rechte wird garantiert. Die Solidarität und Loyalität der Mitglieder der Ummah der
Muslime für den Islam bzw. füreinander steht vor der Solidarität und Loyalität
gegenüber allen anderen gesellschaftlichen Verbänden (Familie, Sippe, Stamm, usw.)
Daraus ergibt sich:
Vereinbarungen wie z. B. Abkommen oder Friedensverträge der Ummah sind
verbindlich und verpflichtend für alle Muslime. Es besteht die individuelle Pflicht für
alle Muslime zu gegenseitiger sozialer Solidarität und Hilfeleistung. Es besteht die
kollektive Pflicht für alle Muslime, Schutz und Sicherheit des Lebens, des Eigentums, der
öffentlichen Ordnung und die Wahrung des inneren Friedens zu gewährleisten, bedürftige
und minderbemittelte Personen, Familien und Sippen zu unterstützen, sich für die innere
und äußere Sicherheit ihrer Ummah einzusetzen, ihre Ummah zu schützen und gegen
Aggressoren zu verteidigen, sowie in Kriegszeiten, alle mittelbaren und unmittelbaren
Verteidigungslasten und die Kriegsfolgekosten gemeinsam zu bestreiten. Die Aufteilung der
Lasten erfolgt nach dem Prinzip der Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit.
Es ist allen Muslimen untersagt, öffentlich gegen die Ibadat-Gebote zu
verstoßen, d. h. Sünden zu begehen, Straftaten zu verüben, staatsfeindliche subversive
Tätigkeiten auszuüben, wie Aufwiegelung, Volksverhetzung, usw.
Verstöße gegen das Recht auf Leben (Mord) werden mit der Todesstrafe
geahndet. Eine Strafaussetzung ist möglich, wenn die Angehörigen des Mordopfers auf den
Vollzug der Strafe verzichten.
Alle Muslime (Frauen und Männer, Freie und Unfreie) haben das
individuelle Recht, nach eigenem Gutdünken Asyl und Schutz zu gewähren (Asylrecht). Alle
damit zusammenhängenden Handlungen eines Einzelnen sind verpflichtend für die gesamte
Ummah der Muslime. Schutz und Asyl darf nicht für Mörder und andere Verbrecher gewährt
werden, und nicht durch Nicht-Muslime für Feinde der Muslime und für Eigentum und
Vermögenswerte der Feinde der Muslime gewährt werden.
Im Falle von allen anderen Konflikten und Meinungsverschiedenheiten
gelten als oberste Entscheidungsinstanz der Quran und die Sunna.
Artikel 5 [Pflichten und Rechte der Ummah der Juden]
Dieser Artikel behandelt ausschließlich die Rechte und Pflichten der
religiösen Minderheit - der Ummah der Juden.
Aus diesem Artikel läßt sich folgendes ableiten:
Im islamischen Staatsmodell - dem Ummah-System - werden Minderheiten
nicht nur politisch als eigenständige gesellschaftliche Gruppe und Vertragspartner zur
Kenntnis genommen, sondern sie werden weitgehend mit der Mehrheitsgesellschaft
gleichgestellt, und zusätzlich werden ihnen bestimmte Minderheitenrechte und -pflichten
zugestanden.
Durch die Festschreibung von staatsbürgerlichen Pflichten wird der
Status der Minderheiten als vollwertige Mitglieder des islamischen Staates bestätigt.
Diese Minderheiten-Gesetze regeln den Umgang der Minderheiten mit
anderen Minderheiten und mit der Mehrheitsgesellschaft. Weiterhin definieren sie den
Status der Minderheiten innerhalb der Mehrheitsgesellschaft, d. h. innerhalb des
Staatsvolks, der Globalen Ummah und in Bezug zu anderen Minderheiten, den
"Spezifischen Ummahs".
Die internen Angelegenheiten der jeweiligen Minderheiten den Din
(Religion) betreffend werden ausgeklammert und der Selbstverwaltung überlassen.
Rechte: Menschenrechte sowie Meinungs-, Glaubens- und Religionsfreiheit
werden gewährleistet. Rechtsautonomie und religiöse Selbstverwaltung der religiösen
Gruppierungen wird gewährt. Der Aufbau und Ausbau interreligiöser Beziehungen wird auf
der Basis von gegenseitigem Respekt, Gleichheit und Gerechtigkeit gefördert. Jedes
Mitglied der religiösen Ummah trägt die individuelle Verantwortung für seine Handlungen
und für Verstöße gegen geltendes Recht.
Sippenhaft bzw. Kollektivschuld wird abgeschafft. Alle aufgeführten
Rechte gelten ebenso für die Verbündeten der Minderheiten.
Pflichten: Die Verteidigungslasten des Staates müssen anteilig von den
Angehörigen der Minderheit mitgetragen werden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an
Kampfhandlungen besteht im Normalfall nicht.
Notstandsgesetzgebung:
In Krisenzeiten und Notsituationen des Staates (z. B. bei Bedrohung der
äußeren Sicherheit) kann das Staatsoberhaupt die Rechte der Minderheiten vorübergehend
einschränken.
Artikel 6 [Pflichten und Rechte der Ummah von Madina]
In diesem letzten sehr umfangreichen Artikel werden zum Abschluß die
Rechte und Pflichten aller Bürger des Staates - der Globalen Ummah - aufgeführt.
Staatsbürger sind hier die Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft und
der Minderheiten. Der Inhalt dieses Artikels ergänzt und unterstreicht die anderen,
bereits erwähnten separaten Rechte und Pflichten der jeweiligen religiösen Ummahs.
Zusammenfassend läßt sich daraus folgendes ableiten:
Solidarität und Loyalität aller Staatsbürger gilt vorrangig der
Ummah von Madina.
Daraus ergeben sich kollektive Pflichten für alle Staatsbürger: Im
sozialen Bereich, die Verpflichtung zu sozialer Solidarität untereinander und zu
gegenseitiger Hilfeleistung (Nachbarschaftssystem), gegen Unrecht jeglicher Art
anzukämpfen, soziale Kontakte zu pflegen zwischen den einzelnen religiösen Ummahs auf
der Basis von gegenseitigem Respekt, Gleichheit und Gerechtigkeit (interreligiöser
Dialog).
Im politischen Bereich, die Verpflichtung zur Wahrung der öffentlichen
Ordnung und der inneren Sicherheit des Staatsgebietes, sich gemeinsam für die äußere
Sicherheit des Staatsgebietes einzusetzen und das Staatsgebiet gegen Aggressoren zu
verteidigen, einander Beistand bei bewaffneten Auseinandersetzungen und Kriegen zu
leisten.
Feinde der Ummah dürfen nicht geschützt werden. Vereinbarungen, wie
z. B. Friedensverträge werden gemeinsam abgeschlossen und sind für alle verbindlich.
Separate Friedensverträge einer religiösen Ummah sind verbindlich
für die gesamte Ummah. Diese Regel gilt nicht bei Kriegen, die zur Verteidigung des
eigenen Din geführt werden.
Verteidigungslasten der Ummah müssen anteilig von allen religiösen
Ummahs getragen werden.
Finanzpolitisch genießt jede einzelne religiöse Ummah Autonomie.
Jede Ummah bzw. jeder Staatsbürger trägt die Verantwortung für
ihre/seine Handlungen und für Verstöße gegen geltendes Recht.
Sippenhaft und Kollektivschuld wird abgeschafft. In Konfliktfällen
zwischen Individuen oder Gruppen dieser Ummah (im zivil- und strafrechtlichem Bereich) ist
der Rechtsweg zu beschreiten. Selbstjustiz ist verboten. Verstöße gegen diese Regel
werden als Straftaten geahndet. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle von
gerechtfertigter Selbstverteidigung.
Schutz der "Hurma" wird gewährleistet. Unter Hurma versteht
man alles, dessen Grenzen (auch im übertragenen Sinne) nicht verletzt werden dürfen, wie
z. B. Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken, Immobilien, Vermögen, Erbrecht, usw.
Oberste Entscheidungsinstanz bei allen Konfliktfällen und Meinungsverschiedenheiten ist
die Offenbarung Allahs.
Zusammenfassung des Inhaltes der Charta von Madina
Das islamisch-madinensische Staatsmodell berücksichtigt umfassend und
auf ausgewogene Art und Weise Bereiche des menschlichen Lebens, des Zusammenlebens von
Individuen und Gruppen und den eigentlichen Sinn unseres Lebens - Allah (ta'ala) zu
dienen. Anders als andere Staatsmodelle der Moderne wird in diesem Staatsmodell der Bezug
zum Jenseits nicht ausgeklammert, sondern als wichtigster Ausgangspunkt allen Handelns und
Denkens angesehen, dem alle anderen Punkte untergeordnet sind.
Im diesem Staatskonzept werden alle Bedürfnisse der Individuen,
Gruppen und des Staates auch und besonders unter diesem Aspekt behandelt und durch Rechte
und Pflichten geregelt, die letztendlich auf das Jenseits ausgerichtet sind.
Nur unter Berücksichtigung des Aspektes der systemimmanenten
Jenseitsorientierung kann dieses Staatsmodell wirklich verstanden und adäquat gewürdigt
werden.
Zu den Charakteristika des Staates nach der Charta von Madina zählen
somit, sowohl Elemente mit überwiegender Ausrichtung auf das Jenseits, als auch andere
Elemente mit überwiegender Ausrichtung auf das Diesseits.
Jenseitsbezogene Elemente sind die Schaffung von Rahmenbedingungen für
Islam, Iman und 'Ibada (gottesdienstliche Handlungen).
Diesseitsbezogene Elemente sind u. a. das Ummah-System; d. h.
föderativer Zusammenschluß der verschiedenen Ummahs, bzw. Überwindung von
eingeschränkten Denkstrukturen und daraus resultierender Einteilung der Muslime nach
Nationalitäten, Ländern, Ethnien, Organisationen, politischen Richtungen, usw.,
Verpflichtung zur Solidarität (politisch und sozial) unter allen Mitgliedern der
Föderation (eigene Ummah, Globale Ummah, Nachbarn usw.); Wahrung des inneren und
äußeren Friedens und der Sicherheit des Staates und seiner Bürger; Rechtsstaatlichkeit;
Gewaltenteilung; Menschenwürde; Menschenpflichten; Menschenrechte (Gleichheitsrechte,
Freiheitsrechte, Asylrecht, Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichwertigkeit aller Bürger);
Sozialstaatlichkeit und Gerechtigkeit; Bekämpfung von Armut, Unrecht und Kriminalität;
Abschaffung von Kollektivschuld und Sippenhaft.
Auszüge aus: „Die Charta von Madina“, Amir Zaidan