بســم
الله الرحمن الرحيـم
Bismi´Allah Rahman Raheem,
Alles Lob gebührt Allah,
Bid´a (Neuerung) im Islam,
rund um den 8. Monat Schaaban oder Shaban oder Scha´ban, Vormonat Ramadan,
Jedes Jahr kommen einige Hadithe* im Umlauf über den 15. des Monats, wie z.B. diese:
„Wenn die Hälfte von Schaban
vergangen ist, verbringt diese Nacht im Gebet und fastet an diesem Tag.“ Viele Muslime fasten mit der Absicht dieser Hadithe* oder beten in der Nacht (Qiamul Lail), manche feiern diesen sogar als wäre dieser Tag ein Teil des Lailatul Qatr (Nacht der Bestimmung, welcher nur in den letzten 10 Tage des Ramadan Monats fällt ) und andere wiederum, wissen, dass dieser Hadith unter der Stufe dai´f (schwach), sogar unter maudu´(erfunden) steht und trotzdem befolgen sie diese!
Wie sieht hier die islamische Rechtslage aus?
Die Antwort ist ganz klar: u.a. Fatwa Nr. 49675
Was überliefert wurde bzgl. der
Vorzüge des Gebetes, Fasten und Anbetungen am 15. des Schaba’n (Al–Nisf min Schab’an) kommt nicht unter die Stufe von
da’if, vielmehr kommt es unter die
Stufe von maudu’ (erfunden) und batil (falsch). Folglich ist es nicht
erlaubt diesem zu folgen oder danach zu handeln, ob das im verrichten
rechtschaffener Taten ist oder anderes.
Eine Vielzahl von Gelehrten
beurteilten die Berichte diesbezüglich als falsch, wie z.B. Ibn ul–Jauzi in
seinem Buch Al–Maudu’at (2/440 – 445); Ibn Qayyim al–Jauziyya
in Al–Manar al–Munif (Nr. 174 –
177); Abu Schama al–Schafi’i in Al–Ba’ith ‘ala Inkar al–Bida’
wal–Hawadith (124 – 137); Al–’Iraqi in Takhrij Ihya ’Ulum-i–Din (Nr. 582). Scheikh ul–Islam (Ibn
Taimiya) überliefert, dass es einen Konsens (Ijma’a) bzgl. der Tatsache gibt das sie falsch sind, in Majmu’ Al-Fatawa (28/138).
Scheikh Ibn Baaz (Möge Allah mit
ihm barmherzig sein) sagte in Hukm al–Ihtifal bi Lailat
al–Nisf min Schab’an (Das Urteil bzgl. des Feierns der
Nacht der Hälfte des Schab’an): „Das Feiern der Nacht des 15.
Schab’an durch beten
etc., oder diesen Tag für das Fasten auszusondern, ist eine tadelnswerte Bid’a (Neuerung) gemäß der Mehrheit der
Gelehrten, und es gibt keine Basis dafür in
der Schari’a.“
Und er (Möge Allah ihm barmherzig
sein) sagte: „Es gibt keinen authentischen (sahih) Hadith´* bzgl. der Nacht des 15. von Schab’an. Alle Ahadith die diesbezüglich überliefert
wurden sind erfunden und schwach, und haben keine Grundlage. Es gibt nichts Besonderes in dieser
Nacht, auch keine besondere Qur’an – Rezitation oder Gebet, weder alleine noch in der Gemeinschaft,
ist gesondert für diese Nacht. Was einige Gelehrte speziell darüber gesagt
haben ist eine schwache Meinung. Es ist nicht zulässig diese auszusondern für
irgendwelche besonderen Handlungen. Die ist die richtige Ansicht. Und Allah ist
Der Erfolggebende.“
Fatawa Islamiyya (4/511).
Siehe ebenso Frage – Nr.: 8907
(der arabisch- oder englischsprachigen Seite von islam-qa.com).
Selbst wenn wir annehmen würden,
dass das Hadith* schwach ist und nicht erfunden,
so ist die richtige Ansicht der Gelehrten das mangelhaften Ahadith nicht gefolgt werden darf, selbst
wenn sie von rechtschaffenen Taten sprechen oder von Targhrib und Tarhib (Versprechungen und Warnungen).
Die authentischen Berichte sind ausreichend und der Muslim hat keinen Bedarf schwachen Berichten
zu folgen. Nichts ist im Islam bekannt was darauf hinweist, dass diese Nacht oder Tag speziell
ist, weder vom Propheten saws* noch von seinen Gefährten.
Der Gelehrte Ahmad Schakir sagte:
„Es gibt keinen Unterschied zwischen Urteilen oder rechtschaffenen Taten; wir
nehmen keine der beiden aus schwachen Berichten, vielmehr hat niemand das Recht irgendeinen Bericht als
Beweis zu benutzen bis es bewiesen ist, dass er makellos vom Gesandten Allahs saws* überliefert wurde in einem sahih oder hasan (zuverlässigen) Hadith.“
Al–Ba’ith
al–Hathith (1/278).
Für weitere
Informationen siehe: Al–Qaul
al–Munif fi Hukm al-‘Aml bil–Hadith al–Da’if.
Siehe ebenso die Antwort von Frage – Nr.:
177, Islam Q & A. Frage
Nr. 49675
Und Allah weiß es am besten.